Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Bestellungsannahme und Lieferung
Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
§2 Preise
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Kaufpreis oder eine eventuelle Restzahlung ist spätestens nach 30 Tagen der Rechnungslegung an unsere Firma per Überweisung, in bar oder per Scheck zu zahlen. Wechselzahlungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der Geschäftsleitung möglich und bedürfen der schriftlichen Genehmigung.
§3 Änderungsvorbehalt
Serienmäßig und in Maßanfertigung hergestellte Waren werden nach Muster, Bild oder Prospekt – Abbildung verkauft und haben demzufolge eine gewisse Farbabweichung zwischen Bildmaterial und Original.
Es besteht kein Anspruch auf völlige Übereinstimmung des Musters mit dem Kaufgegenstand. Ausreichend ist die Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten. Insoweit bleiben handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen sowie Abweichungen in der Struktur bei Marmorplatten, Holz sowie bei Fliesen unberührt.
Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.
§4 Rücktritt des Verkäufers und Vorleistungspflicht des Käufers
A) Käufer und Verkäufer können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt und der Verkäufer die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten hat oder wenn Fälle höherer Gewalt die Lieferung unmöglich machen. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Ansprüche auf Schadenersatz bestehen in diesen Fällen nur dann, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit der Vertragsdurchführung zu vertreten hat.
B) Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer ferner dann zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder vor Auslieferung der Waren zahlungsunfähig geworden ist oder über sein Vermögen ein Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren beantragt wurde.
In den vorgenannten Fällen kann der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§5 Lieferung
Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Liefertermine einzuhalten. Sollte die vereinbarte Lieferzeit jedoch nicht eingehalten werden können, ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Übernimmt der Käufer die Ware nicht zu dem vorgesehenen Liefertermin oder zu dem vereinbarten Abruftermin, so ist er zur Erstattung der durch Lagerung sowie erneuter Ab- bzw. Beladung und Anlieferung entstehenden Mehrkosten verpflichtet.
§6 Montage
Das Montagepersonal ist nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über
die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage hinausgehen. Zum Umfang der Montageleistungen gehören weder Durchbruch-, Wasser-, Abwasser-, Abluft- noch Elektroarbeiten.
§7 Abnahmeverzug
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadenersatz kann der Verkäufer 25 % vom Bestellpreis fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer bei Spezialmöbeln die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
§8 Zahlungsverzug
Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist kann der Verkäufer, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verzugszinsen werden mit 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Im Falle des Rücktritts des Verkäufers und der Rücknahme der gelieferten Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich ihrer infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen, wie z. B. Transport- und Montagekosten in entstandener Höhe sowie auf Entschädigung für Gebrauchsüberlassung und Nutzung in angemessener Höhe.
§9 Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Käufer zunächst grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer kann anstelle der Nachbesserung Ersatzware liefern. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
Der Käufer kann Gewährleistungsansprüche erst dann geltend machen, wenn er zuvor einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat. Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen 2 Wochen seit der Übergabe der Ware schriftlich rügt.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die HE-SIE Kältetechnik GmbH ist Lünen.
Bei Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand HE-SIE Kältetechnik GmbH Lünen als vereinbart. Wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt hinsichtlich Erfüllungsort und Gerichtsstand obige Regelung entsprechend.
§11 Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum der Firma HE-SIE Kältetechnik GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihrer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
Be- und Verarbeitung erfolgen für den Verkäufer, ohne ihn zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Wiederverkäufer dem Verkäufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.
Veräußert der Wiederverkäufer die Ware des Verkäufers gleich in welchem Zustand – so ist er verpflichtet, seinem Kunden den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers zu offenbaren und ihm nicht das Volleigentum an der Ware, sondern nur das von ihm selbst erworbene Anwartsrecht auf die Ware zu übertragen. Er tritt jetzt schon Forderungen mit allen Nebenrechten, die ihm aus diesen Veräußerungen zustehen oder aufgrund damit verbundener Teilzahlungs- oder sonstiger Finanzierungsverträge auf ihn übergehen können, an den Verkäufer ab. Übersteigt der Wert der Sicherungen des Verkäufers dessen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 Prozent, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
Der Wiederverkäufer ist auf Verlangen verpflichtet, seine Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Wiederverkäufer zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Käufer.
Der Käufer hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Verkäufer an den gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Insbesondere hat er die Liefergegenstände gegen Feuer und Wasserschaden ausreichend zu versichern und im Versicherungsvertrag zum Ausdruck zu bringen, dass sie bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma HE–SIE Kältetechnik GmbH stehen.
§12 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
(AGB Stand: 01.01.2024, Änderungen vorbehalten) | HE-SIE Kältetechnik GmbH · Pierbusch 14, D-44536 Lünen